Mitwirkungspolitik gemäß Aktionärsrechte-Richtlinie, Art 3. RL (EU) 2017/828
Ithuba ist als Vermögensverwalter gemäß § 185 (1) Z 1 BörseG 2018 im Sinne der 2. EU-Aktionärsrechte-Richtlinie verpflichtet, eine ausgearbeitete Mitwirkungspolitik zu veröffentlichen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integriert. Ithuba übt aktuell keine Fondsmanagementmandate aus. Darüber hinaus ist unklar, ob bei einem künftigen Fondsmanagementmandat überhaupt direkte Aktienveranlagungen vorgenommen werden. Im Falle der Übernahme eines Fondsmanagementmandats wird Ithuba zeitgerecht eine detaillierte, auf das Fondsvermögen abgestimmte Mitwirkungspolitik (insbesondere im Falle von direkten Aktienveranlagungen) auf ihrer Homepage veröffentlichen.
Sustainable Finance
Offenlegungen gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU-Offenlegungs-Verordnung) und Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (Technische Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung)
ITHUBA ist ein insbesondere auf professionelle Kunden spezialisierter Finanzdienstleister. Im Rahmen dieser speziellen Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen stehen ausschließlich die kundenspezifischen Zielsetzungen im Fokus.
ITHUBA wird als Wertpapierfirma (WPF) gemäß § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018, welche gemäß Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b) der Offenlegungs-Verordnung Portfolioverwaltungsdienstleistungen sowie gemäß Artikel 2 Ziffer 11 Buchstabe d) der Offenlegungs-Verordnung Anlageberatungsdienstleistungen erbringen kann, als Finanzmarktteilnehmer bzw. Finanzberater eingestuft und ist verpflichtet, folgende Informationen offenzulegen.
ITHUBA erkennt aktuell (als Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der Portfolioverwaltung sowie als Finanzberater für den Fall, dass Anlageberatung erbracht wird) weder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungsprozesse bzw. auf die ggf. erbrachte Anlageberatungstätigkeit noch auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des Unternehmens.
ITHUBA beobachtet tatsächliche oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf Investitionsentscheidungsprozesse (im Rahmen der Portfolioverwaltung bzw. auf die ggf. erbrachte Anlageberatungstätigkeit) sowie auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Reputation des Unternehmens laufend im Rahmen seiner üblichen Risikomanagementstrategie (Risk Management).
Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren: ITHUBA sowie sämtliche Mitarbeiter fühlen sich ökologischen, sozialen und klimafreundlichen Werten verbunden, beziehen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Portfolioverwaltung in Anbetracht der Art und des Umfangs der angebotenen Wertpapierdienstleistungen im Sinne der EU-Kriterien nicht ein, da die dazu notwenigen Finanzinstrumente nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen und es ITHUBA daher nicht möglich ist, die Dienstleistung der Portfolioverwaltung auf diesem Gebiet im besten Interesse der Kunden zu erbringen.
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung: ITHUBA berücksichtigt in Anbetracht ihrer Größe, der Art und des Umfangs ihrer Tätigkeiten und der Arten von Finanzprodukten, die Gegenstand der Beratung sind, einige der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Basis der von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen im Rahmen der Beurteilung der Geeignetheit.
Jeder neue und bestehende Kunde wird vor Beginn eines Beratungsgespräches mit dem Dokument „Nachhaltigkeitsinformationen“ über die Möglichkeiten nachhaltiger Finanzprodukte aufgeklärt. Sich daraus ggf. ergebende Fragen des (potenziellen)Kunden werden vom Mandatsverantwortlichen beantwortet. Anschließend kann der (potenzielle) Kunde aus freien Stücken (unbeeinflusst) seine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgeben.
Bestimmt der (potenzielle) Kunde, dass in ein Finanzinstrument bzw. -produkt investiert werden soll, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, und bestimmt der (potentielle) Kunde qualitative oder quantitative Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, gleicht ITHUBA diese Angaben mit den von den Finanzmarktteilnehmern (Produktherstellern) stammenden Informationen ab.
Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass eines oder mehrere Finanzinstrumente bzw. -produkte den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, kann dieses bzw. können diese Finanzinstrumente dem (potenziellen) Kunden empfohlen werden.
Ergibt die Beurteilung der Geeignetheit, dass keine Finanzinstrumente bzw. -produkte den Angaben des (potenziellen) Kunden entsprechen bzw. für ihn geeignet sind, wird dem (potenziellen) Kunden kein Finanzinstrument bzw. -produkt empfohlen und er wird über diesen Umstand aufgeklärt. Dem (potenziellen) Kunden steht es anschließend frei, seine ursprünglichen Angaben zu überdenken sowie ggf. anzupassen. Die Aufklärung sowie ggf. auch die Anpassungen des (potenziellen) Kunden werden dokumentiert.
Passt der (potenzielle) Kunde seine ursprünglichen Angaben an, erfolgt auf Basis dieser angepassten Nachhaltigkeitspräferenzen eine erneute Beurteilung der Geeignetheit.
Entscheidet sich der (potenzielle) Kunde dafür, sich als „nachhaltigkeitsneutral“ einzustufen, dürfen ihm in der Folge geeignete Finanzprodukte mit nachhaltigkeitsbezogenen Merkmalen empfohlen werden sowie auch geeignete Finanzprodukte, die nachhaltigkeitsbezogene Merkmale nicht aufweisen.
Die Vergütungspolitik wird von Nachhaltigkeitsrisiken nicht beeinflusst.